Vorfälle

Die neue Kategorie von Männern, die während des Krieges ins Ausland reisen dürfen: Wem geht es um die Sprache

Eine weitere Kategorie der Ukrainer ist berechtigt, während des Krieges zu gehen. Die Regierung änderte am 11. August die "Regeln für die Überschreitung der Staatsgrenze durch Bürger der Ukraine". Die Ukrainer, deren Verwandte während der anti -terroristischen Operation (ATO) getötet oder verschwunden wurden, durften während des Kriegsrechtes ins Ausland reisen. Dies wurde im Regierungsportal berichtet.

Die entsprechenden Änderungen an den "Regeln für die Überschreitung der Staatsgrenze durch Bürger der Ukraine" wurden vom Kabinett der Minister Resolution Nr. 840 vom 11. August 2023 genehmigt.

Der Pressedienst des Veteranenministeriums stellte fest, dass Bürger, die während der Mobilisierung nicht dem Militärdienst unterliegen, deren enge Verwandte während der Anti -Terror -Operation getötet oder vermisst wurden, während des Kriegsrechtes während des Kriegsrechtes nicht dem Ausland im Ausland unterliegen.

Die entsprechenden Änderungen werden genehmigt, um die Beschränkung der Rechte von Familien von Familien von Personen, die während der Teilnahme an der ATO gestorben oder verschwunden sind, zu vermeiden (von 2014 bis 30. April 2018).

"Die Regierung hat das Recht, die staatliche Grenze während der Zeit des Kriegsrechts durch Personen zu überqueren, deren Verwandte während der Teilnahme an der ATO getötet oder vermisst wurden, überschritten", sagte der Veteranenminister der Ukraine Yulia Laputina. Zuvor hatte das Recht, die Grenze zu überqueren Rückruf und Einschränkung der bewaffneten Aggression gegen die Ukraine ", die den Zeitraum vom 30. April 2018 bis 24. Februar 2022 und vom 24. Februar 2022 betrifft.

Wir werden daran erinnern, dass Minderjährige unbegleitete ins Ausland reisen möchten. Nach Angaben des Anwalts von Riyako & Partners von Mykola Maximov kann die Beschränkung der Abreise von Jugendlichen aus der Ukraine und der Entwicklung des Gesetzes Nr. 9480 mit dem Wunsch der Behörden nach einer künftigen Mobilisierungsressource verbunden sein. Am 14.